Satzung

Satzung
des Schützenvereins Hattrop e. V. aufgestellt am 24. November 1979
§ 1
Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen ‘’ Schützenverein Hattrop e. V.’’
  2. Seinen Sitz hat er im Stadtteil Hattrop der Stadt Soest.
  3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soest eingetragen werden.
  4. Die Vereinsfarben sind schwarz - weiß - grün.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Aufgabe ist es insbesondere, das heimatliche Brauchtum und die dörflichen Traditionen zu erhalten und zu fördern sowie landschaftsschützend tätig zu sein; ferner, die Jugend des Dorfes und den örtlichen Kindergarten in ihren Aktivitäten zu unterstützen.
  2. Der Verein verfolgt auch mildtätige Zwecke, indem er in Fortsetzung seiner bisherigen übung sich der älteren Mitbürger des Dorfes annimmt und versucht, ihnen das Gefühl der Vereinsamung zu nehmen.
  3. Den Mitgliedern, vor allem der Jugend, soll Gelegenheit gegeben werden, den Schießsport wettkampfmäßig durchzuführen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht unmittelbar eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wer seine Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder das Stimmrecht durch Urteil verloren hat ( § 45 Strafgesetzbuch ), kann nicht Mitglied werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein kann mündlich oder schriftlich in den Versammlungen oder beim Gesamtvorstand gestellt werden. über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Seine Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie üben in den Versammlungen ihr Stimmrecht aus.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich, nicht in Vertretung ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse anzuerkennen.
  4. Jede Mitglied hat das Recht, seinen Ehepartner und seine Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr an den Schützenfesttagen ohne Eintritt zum Fest mitzubringen.
  5. Frauen verstorbener Mitglieder setzen die Mitgliedschaft beitragsfrei ohne Stimmrecht fort.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt :
  2. a ) durch Todb ) durch freiwilligen Austritt,
    c ) durch Ausschluß.
  3. Der Austritt muß dem Gesamtvorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das laufende Geschäftsjahr ist jedoch der volle Beitrag zu entrichten.
  4. Ein Mitglied kann nur aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  5. a ) gegen die Satzung, die Interessen oder das Ansehen des Vereins gröblich verstößt,b ) seinen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen trotz An -mahnung nicht nachkommt.
  6. über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Es hat das Recht, gegen die ausschließende Entscheidung des Gesamtvorstandes Einspruch zu erheben, über den die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
  7. Der Ausschluß aus dem Verein tritt automatisch ein, wenn ein Mitglied seine Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder das Stimmrecht durch Urteil ( § 45 Strafgesetzbuch ) verloren hat.
§ 6
Ehrenmitgliedschaft
  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch Beschluß der General -versammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Tod oder Ausschluß.
§ 7
Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind :
  •  
  • a ) die Mitgliederversammlung,b ) der Gesammtvorstand,
    c ) der geschäftsführende Vorstand ( Vorstand i. S. des § 26 BGB )
  • § 8
    Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
    2. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einberufung muß erfolgen, wenn der Gesamtvorstand es beschließt oder mindestens 20 Mitglieder es schriftlich verlangen.
    3. Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch Bekanntmachung in der Tagespresse ( z. Z. ‘‘Soester Anzeiger’’ und ‘’Westfalenpost’’ ). Statt dessen können die Mitglieder auch schriftlich eingeladen werden. Die Einberufung muß mindestens eine Woche vor der Versammlung erfolgen. Die Tagesordnung wird durch Aushang im Vereinslokal bekanntgemacht.
    4. Geleitet wird jede Versammlung vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied.
    5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
    6. Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über eine änderung der Satzung sowie den Ausschluß eines Mitgliedes.
    7. Die Generalversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. In ihr ist der Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere den Kassenbericht umfaßt.
    8. über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zum Zwecke der Genehmigung zu verlesen ist.
    § 9
    Zuständigkeit der Generalversammlung
  •  
  • Die Generalversammlung ist zuständig für
    1. Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes
    2. Entlastung des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes
    3. änderung der Satzung
    4. Festsetzung des Jahresbeitrages
    5. Wahl der Kassenprüfer und Ersatzoffiziere
    6. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. Auflösung des Vereins
    § 10
    Gesamtvorstand
    1. Der Gesamtvorstand besteht aus :
    2. a) dem Kommandeur.b) dem Adjutanten,
      c) drei Zugoffizieren,
      d) zwei Königsoffizieren,
      e) dem Fahnenträger,
      f) zwei Fahnenoffizieren
    3. Von einzelnen Mitgliedern des Gesamtvorstandes werden folgende Vereinsämter wahrgenommen :
    4. a) 1. Vorsitzender,b) stellvertretender Vorsitzender,
      c) Schriftführer,
      d) Kassenwart.
    5. Diese Amtsinhaber werden von der Mitgliederversammlung in ihre Position gewählt. Der Gesamtvorstand soll für das jeweilige Amt geeigneten Bewerber vorschlagen. Im übrigen werden die Mitglieder des Gesamtvorstandes vom Vorsitzenden mit Ihren Funktionen betraut, jedoch kann die Mitgliederversammlung einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Vereinsämter übertragen.
    6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes führen Rangbezeichnungen, die ihnen vom Kommandeur im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Gesamtvorstandes verliehen werden. Diese Regelung gilt nur bis zum Oberleutnant einschließlich, über höhere Rangbezeichnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
    7. Ein Ehrenkomandeur und der Schützenkönig während der Zeit seiner Regentschaft gehören dem Gesamtvorstand mit Sitz und Stimme an.
    8. Der Gesamtvorstand berät den geschäftsführenden Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten und legt die Tagesordnung für die Versammlungen fest.
    9. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und für deren Durchführung verantwortlich.

    § 11
    Geschäftsführender Vorstand
    1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :
    2. a) Dem 1. Vorsitzendenb) dem Schriftführer
      c) dem Kassenwart
    3. Er ist der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    4. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils nur zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam Berechtigt.

    § 12
    Ersatzoffiziere
    Für die Erfüllung der Aufgaben von Mitgliedern des Gesamtvorstandes, die aus akutem Anlaß verhindert sind, wählt die Generalversammlung insgesamt sechs Ersatzoffiziere, die vom Vorsitzenden im Einzelfall mit der Erfüllung der erforderlichen Obliegenheiten betraut werden, und zwar der zuletzt Gewählte zuerst. Die Ersatzoffiziere gehören dem Gesamtvorstand nicht an. Die Vorstandsfunktionen der zeitweilig verhinderten Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben von dieser Regelung unberührt.


    § 13
    Kassenführung
    1. Für die Kassenführung ist der Kassenwart verantwortlich. Er hat über den gesamten Geldverkehr Buch zu führen.
    2. Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern vorgenommen, die von der Generalversammlung gewählt werden. In jedem Jahr scheidet der Kassenprüfer, der am längsten im Amt ist , aus. Wiederwahl ist nicht zulässig. Ein Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein.

    § 14
    Wahlen
    1. Die fälligen Wahlen sind in der Generalversammlung zu Jahresbeginn durchzuführen. Sie erfolgen in geheimer Abstimmung. Andere Wahlverfahren können von der Versammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Das Recht zur Abgabe von Wahlvorschlägen und Beteiligung an der Abstimmung steht allen Mitgliedern, auch denen des Gesamtvorstandes, zu.
    3. Alljährlich stehen zwei Vorstandsmitglieder, ein Ersatzoffizier und ein Kassenprüfer zur Wahl, und zwar aus den Jeweiligen Kreisen diejenigen, deren Wahl oder letzte Wiederwahl am weitesten zurückliegt.

    § 15
    Beiträge
    1. Die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt.( derzeit 15,-€uro )
    2. Ehrenmitglieder, gezogene Soldaten und Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zehn Jahren dem Verein angehören, sind Beitragsfrei. Beitrag wird ferner für eine Person nicht erhoben, wenn in einem Haushalt drei Vereinsmitglieder leben, von denen nur einer eigenes Einkommen hat.
    § 16
    Schützenfest
    1. Alljährlich soll zur Festigung der Dorfgemeinschaft möglichst im Mai oder Juni ein Schützenfest gefeiert werden.
    2. Die Königswürde kann jedes Vereinsmitglied erringen, das seit mindestens zwei Jahren dem Verein angehört und volljährig ist.
    3. Der König und die Königin erhalten einen Aufwandszuschuß, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
    4. Der Hofstaat besteht aus vier Paaren. Das alte Königspaar gehört ihm an, es sei denn, es verzichtet von sich aus darauf. Die Hofherren sollen Vereinsmitglieder sein.
    § 17
    Gewinne und Ausgaben
    1. Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinn und ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
    3. Die Mitglieder haben ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
    § 18
    Auflösung des Vereins
    1. über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Mindestens 2/3 der eingeschriebenen Mitglieder müssen für die Auflösung stimmen. Entscheidet sich eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Auflösung, ohne das die erforderliche qualifizierte Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder erreicht wurde, ist eine erneute Versammlung einzuberufen, in der die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3 / 4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden Kann.
    2. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu, über welche die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder entscheidet.
    3. Der Beschluß über die Verwendung des Vermögens darf erst ausgeführt werden, wenn die Genehmigung des Finanzamtes vorliegt.
    4. Kommt eine Entscheidung über die Verwendung des Vermögens nicht zustande, fällt es der Stadt Soest zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Hattrop zu.
    § 19
    Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt mit Annahme in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 4. November 1979 in Kraft.

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